Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemeines  
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern.  
1.2 Sie gelten auch für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.  
1.3 Nimmt der Kunde die Leistung/Lieferung durch uns vorbe­haltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis unserer AGB durch den Kunden.  
1.4 Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbe­dingungen des Kunden gelten nicht. Diesen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben.  
1.5 Auch in der vorbe­haltlosen Lieferung und/oder Erbringung der Leistung durch uns liegt kein Anerkenntnis der von den diesen AGB ab­weichenden oder diese ergänzenden AGB des Kunden.  

2. Angebot und Vertragsschluss, Vertretungsberechtigung  
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Alle Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

3.Preise  
3.1 Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fehlt es an einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung, so sind unsere am Liefertage gültigen Preise maßgebend.  
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserem Lager einschließlich normaler Verpackung, jedoch exklusive der Versandkosten, die der Kunde trägt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Besondere Verpackungen werden gesondert berechnet oder gegen eine Mietgebühr mietweise zur Verfügung gestellt. Sie sind spätestens drei Monate ab Rechnungsdatum frachtfrei in ordnungsgemäßem Zustand an uns zurückzusenden.  
3.3 Sämtliche bei einer Lieferung außerhalb Deutschlands anfallenden Steuern, Zölle, Abgaben, etc. trägt der Kunde.  

4. Versand, Lieferung  
4.1 Für unsere Lieferungen ist – je nach dem, aus welchem Lager die Auslieferung erfolgt - Walluf (Deutschland) oder Wuppertal (Deutschland) Erfüllungsort. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Versandart und der Versandweg werden von uns gewählt. Soweit durch die ausdrückliche Vereinbarung von Kundenwünschen Mehrkosten anfallen, gehen sie zu Lasten des Kunden.  
4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.  
4.3 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.  
4.4Die Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferungen/Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlungen) und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.  
4.5 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir selbst nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert worden sind (bei vereinbarten Lieferterminen gilt demnach: richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten).  

5. Zahlung, Fälligkeitszinsen, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung  
5.1 Unsere Rechnungen sind zur Zahlung fällig ohne Abzüge innerhalb der vereinbarten Fristen ab Rechnungsdatum, ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Frist sofort nach Rechnungserhalt. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Sofern wir der Hereingabe von Wechseln zustimmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Kunden.  
5.2 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.  
5.3 Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur wegen unstreitiger oder gerichtlich festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen berechtigt. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt im gesetzlichen Umfang zu.  
5.4 Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt im gesetzlichen Umfang zu.  

6.Gefahrübergang, Mängelrügen  
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile (oder der Übergabe an den Kunden zur Verladung auf Fahrzeuge des Kunden bei Selbstabholung) auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir im Einzelfall noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.    
6.2 Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns auf den Kunden über.  
6.3 Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Kunde die nach § 377 HGB unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuwenig Lieferung mehr geltend machen. Verhandeln wir mit dem Kunden über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch uns eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung). Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.  

7.Gewährleistung  
7.1 Wir übernehmen keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende oder neben dieser bestehenden, selbständige Garantie. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.  

Für etwaige Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Ab­weichung von der vereinbarten oder – bei fehlender Ver­einbarung – von der üblichen Beschaffenheit, bei nur uner­heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Ver­trag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzier­baren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs­arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.  
7.3 Alle gelieferten Waren, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch uns auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nach­zubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung).  
7.4 Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemesse­ner Frist zu gewähren.  
7.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil  
a)die Nacherfüllung von dem Lieferer abschließend abgelehnt wird,  
b)die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung ge­bunden hat oder  
c)besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB),  so steht dem Kunden sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück­zutreten und (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz  statt Leistung oder Ersatz ver­geblicher Aufwendungen zu verlangen.
7.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Auf­wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungs­ort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.  
7.7 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annah­me vorbehält.  
7.8 Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. ge­machten Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähig­keit, Strombedarf etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantie. Wir behalten uns Ab­weichungen im für den Kunden zumutbaren Umfang vor. Dies gilt auch für Konstruktions- oder Produktionsänderungen.  
7.9 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neu­beginn der Fristen bleiben unberührt.  
7.10 Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns ge­mäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück­griffsanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten ferner die Ziffern 7.2 bis 7.8, 7.10 und Ziffer 8 (vollständig) dieser AGB entsprechend.  
7.11 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels richten sich nach Ziffer 8.  

8. Haftungsausschluss, -beschränkung  
8.1 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch An­sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch unsere Organe und Erfüllungsgehilfen.  
8.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.  
8.3 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleicher­maßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.  

9.Eigentumsvorbehalt  
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Lieferge­genständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten For­derungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf be­sonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.  
9.2 Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück­zutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.  
9.3 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vor­behaltsware im Sinne der Ziffer 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unent­geltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigen­tumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.  
9.4 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge­schäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreis­zahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigter­weise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Be­dingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigen­tum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.  
9.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an uns ab­getreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterver­äußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.  
9.6 Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Ge­samtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.  
9.7 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufge­nommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließ­lich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.  
9.8 Der Kunde ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ord­nungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen aus­zuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung.  
9.9 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.  
9.10 Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch uns erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.  
9.11 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden neuen Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die dem Kunden nicht gehören, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.  
9.12 Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteiles zur Sicherung an uns ab. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufes, darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen.  Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.  Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.  

10.Warenrücknahme aus Kulanz  
Nehmen wir Ware auf Verlangen des Kunden aus Kulanz zurück, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, sind wir berechtigt, gegenüber dem Kunden eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,30 EUR pro Kilogramm geltend zu machen. Die Ware ist auf Kosten des Kunden an MARKLAND zurück zu senden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Aufwand in dieser Höhe durch die Rücknahme entstanden ist.

11.Datenschutz  
Der Kunde ist darauf hingewiesen und gestattet, dass im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden. Lieferschein und Rechnung gelten gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne der Bestimmungen der DSGVO.

12.Anwendbares Recht, Gerichtsstand  
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte unter deren Geltung durchgeführte Geschäftsverbindung mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes (UN-Kaufrecht) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der ROM-I-Verordnung, ist ausgeschlossen.   
12.2 Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, Erfüllungsort für die Zahlung des Kunden ist D-65396 Walluf.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Wiesbaden.    
12.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine vertragliche Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.  

Stand: Februar 2019